Hallo,
ab 2013 gibt es neue Spendenbescheinigungen seitens der Finanzverwaltung, die zwingend zu nutzen sind (mit marginalen Änderungen).
Wird das Spendenformular (PDF-Standard) rechtzeitig überarbeitet und eingebunden?
Grüße
Ronald
Eine gute Info-Seite, wie ich finde, ist auch diese hier:
http://vereinsbesteuerung.info/
Neue Spendenmuster der Finanzverwaltung ab 2013
Moderator: heiner
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Re: Neue Spendenmuster der Finanzverwaltung ab 2013
Kannst du bitte konkrete Informationen über die notwendigen Änderungen liefern?
Heiner
Heiner
PS: Denkt daran, eure Vereine unter viewforum.php?f=3 vorzustellen.
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Re: Neue Spendenmuster der Finanzverwaltung ab 2013
Hallo,
die neuen Spendenmuster sollen bei der Finanzverwaltung auch Online eingestellt werden.
Derzeit sind aber nur die bis 31.12.2012 gültigen Formulare Online als PDF ausfüllbar oder als Blanko zu drucken.
Die Information stammt aus dem BMF-Schreiben vom 30. August 2012.
Formulare-Link dazu https://www.formulare-bfinv.de
Für den Verein ändert sich sehr wenig.
Bei Sachzuwendungen ist nur eine Änderung im Hinweistext:
"Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994-BStBl I S. 884)."
vorher stand dort "haftet für die Steuer, die dem Fiskus ..."
Bei Geldzuwendungen sind Änderungen im Hinweistext wie oben und im Bereich Mitgliedsbeiträge:
"Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)
verwendet wird.
Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind:
Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist."
vorher stand dort "Mitgliedsbeitrag i.S.v § 10b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ...
Mehr Unterschiede habe ich nicht gesehen. Muss aber wichtig sein, da das Finanzamt immer pingeliger wird, was die Verwendung korrekter Formulare angeht.
Leider klappt das Hochladen eines Dateianhangs nicht (zugroß). Aber die neuen Muster sind in o.g. BMF-Schreiben (PDF) als Anlage abgedruckt, so dass man dort Einsicht nehmen kann.
Grüße
Ronald
die neuen Spendenmuster sollen bei der Finanzverwaltung auch Online eingestellt werden.
Derzeit sind aber nur die bis 31.12.2012 gültigen Formulare Online als PDF ausfüllbar oder als Blanko zu drucken.
Die Information stammt aus dem BMF-Schreiben vom 30. August 2012.
Formulare-Link dazu https://www.formulare-bfinv.de
Für den Verein ändert sich sehr wenig.
Bei Sachzuwendungen ist nur eine Änderung im Hinweistext:
"Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994-BStBl I S. 884)."
vorher stand dort "haftet für die Steuer, die dem Fiskus ..."
Bei Geldzuwendungen sind Änderungen im Hinweistext wie oben und im Bereich Mitgliedsbeiträge:
"Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)
verwendet wird.
Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind:
Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist."
vorher stand dort "Mitgliedsbeitrag i.S.v § 10b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ...
Mehr Unterschiede habe ich nicht gesehen. Muss aber wichtig sein, da das Finanzamt immer pingeliger wird, was die Verwendung korrekter Formulare angeht.
Leider klappt das Hochladen eines Dateianhangs nicht (zugroß). Aber die neuen Muster sind in o.g. BMF-Schreiben (PDF) als Anlage abgedruckt, so dass man dort Einsicht nehmen kann.
Grüße
Ronald
Re: Neue Spendenmuster der Finanzverwaltung ab 2013
Hallo,
nach vielen Irrungen und Wirrungen habe ich nun einen Link mit den neuen Formularen und den entsprechenden Schreiben gefunden:
http://www.finanzamt.bayern.de/Informat ... =n&d=x&t=x
Ich werde die nächsten Tage daran gehen und dies für Vereine umsetzen...
Stiftungen, Körperschaften ö. Rechts, Parteien und Wählervereinigungen betrachte ich nicht.
Gruß
Rolf
nach vielen Irrungen und Wirrungen habe ich nun einen Link mit den neuen Formularen und den entsprechenden Schreiben gefunden:
http://www.finanzamt.bayern.de/Informat ... =n&d=x&t=x
Ich werde die nächsten Tage daran gehen und dies für Vereine umsetzen...
Stiftungen, Körperschaften ö. Rechts, Parteien und Wählervereinigungen betrachte ich nicht.
Gruß
Rolf